Einkaufs- und Vergabebedingungen der Ludwig Reißner GmbH gegenüber (Vor-)Lieferanten und Subunternehmern

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1.Geltungsbereich der allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB)

1.1 Sämtliche Bestellungen der Ludwig Reißner GmbH erfolgen ausschließlich zu deren Einkaufsbedingungen.
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Zulieferern / Vorlieferanten / Leistungserbringern / (auch werkvertragl.) Subunternehmern (kurz: „Lieferanten“), d.h., natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufs-, Leistungs- oder Lieferbedingungen (AGB) der Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich von uns schriftlich zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen sowie von den diesen Einkaufsbedingungen abweichende AGB des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu den Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind.
Dasselbe gilt, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht. Grundsätzlich haben unsere Bedingungen immer den Vorrang.

1.3 Verkaufs-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten werden hiermit - auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte – ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.

1.4 Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn wir Warenlieferungen oder Leistungen des Lieferanten annehmen sowie bezahlen und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind. Die Grundsätze über ein Schweigen auf ein sog. „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ sind insoweit abgedungen. Auch bedeutet die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen sowie deren Zahlung keine Zustimmung zu den AGB des Lieferanten.

1.5 Für die Ausführung der Waren oder Dienst- oder Werkleistungen gelten die zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen sowie ein etwaiger Premiumpartnervertrag.
Der Lieferant garantiert eine DIN- und fachgerechte sowie mangelfreie Leistungserbringung und die fixe Einhaltung der Leistungstermine.

1.5.1 Die Verwiegung hat netto zu erfolgen. Stückzahlen sind unbedingt einzuhalten. Bei Tonne, kg, m, m² sind Mindermengen nicht zulässig. Handelsübliche Mengenabweichungen dürfen sich nur im Korridor –0/+3% bewegen.
Eine zusätzliche Vergütung bei Mehrmengen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Lieferant hat auf seine Kosten ausreichend Vorrat zu halten.

1.6 Es gelten die branchenüblichen DIN und Richtlinien, insbesondere die für Qualitätssicherung für Lieferanten und Leistungserbringer in ihrer jeweils aktuellen Form, die jederzeit (z.B. www.din.de und/oder www.bmvbs.de/bauwesen) eingesehen, angefordert oder als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden können.
Entsprechendes gilt für diese EKB, die auch u.a. auf Anfrage per E-Mail oder Telefax zugesandt werden.

2. Angebot / Vertragsschluss

2.1 Der Vertragsschluss erfolgt durch eine Bestellung von uns (Angebot) und einer Bestätigung (Annahme) durch den Lieferanten in jeweiliger Textform. Möglich sind Einzelbestellungen oder rollierende Liefereinteilungen von uns, d.h. der Ludwig Reißner GmbH.

2.1.1 Einzelbestellungen sind unverzüglich nach Erhalt vom Lieferanten zu bestätigen. Als Bestätigungsnachweis genügt auch die schriftliche Telefonvorgangsnotiz unseres Sachbearbeiters über eine telefonische oder mündliche Rückbestätigung. Der Lieferant trägt dabei grundsätzlich die Beweislast. Liefereinteilungen bedürfen keiner Bestätigung durch den Lieferanten. Die innerhalb des gesondert festgelegten, verbindlichen Abnahmezeitraumes der Liefereinteilung liegenden Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich (binnen zwei Werktagen) nach Erhalt, schriftlich oder in Textform widerspricht.

2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung (Angebot) nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an (Annahme), so ist die Ludwig Reißner GmbH an die Bestellung (Angebot) nicht mehr gebunden.

2.3 Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für uns (Ludwig Reißner GmbH) verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Daten, die dem Lieferanten vor Vertragsschluss übermittelt wurden, bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferant garantiert uns gegenüber die von ihm gemachten Hersteller- und Leistungsdaten sowie seine Werbeaussagen und stellt uns gegenüber Endkunden auch insoweit frei.

2.3.1 Die Ludwig Reißner GmbH kann - im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten - Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführungen verlangen. Dabei sind die Auswirkung, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.4 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten sind nur wirksam, wenn sie von der Ludwig Reißner GmbH schriftlich oder in Textform bestätigt sind.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend und beruht auf der Vereinbarung: "Geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis/Leistungspreis schließt die Lieferung "frei Haus" sowie „frei Baustelle“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

3.2 Zahlung und Lieferung haben in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Wenn nicht anders vereinbart, zahlt die Ludwig Reißner GmbH am 15. Tag des der Rechnungsstellung/ Leistungserfüllung folgenden Monats, abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Vereinbarung einer höheren Rabat- oder Skontierung bleibt uns unbenommen.
Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte, prüffähige und nachvollziehbare Rechnung nebst unterschriebenen Liefer- und Wiegescheinen, ggf. Taglohnzetteln und Rechnungsaufmass, unterschriebenes Abnahmeprotokoll und / oder Gebrauchsanleitung und/oder Revisionsplan zur Leistungsdokumentation, nach einschlägiger DIN, bei uns in dreifacher Ausfertigung eingegangen sind.

3.3 Für die Berechnung und Bezahlung der Lieferungen/Leistungen sind grundsätzlich die auf der von uns vorgegebenen Abladestelle festgestellten Gewichte und mangelfreien Mengen maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3.1 Bei der Ausführung von sog. „Streckengeschäften“ hat der Lieferant neben dem Speditionsschein auch einen Lieferschein mit Unterschrift des Endkunden oder dessen nachweislich Bevollmächtigten uns als konstituierende Zahlungsanspruchsvoraussetzung vorzulegen. Die (End-)Kunden-Unterschrift auf dem Lieferschein hat zu bestätigen, dass dieser die Ware / Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei uns gegenüber abnimmt.

3.3.2 Bei fehlerhafter Lieferung / Leistungen sind wir berechtigt, die Zahlung mindestens wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im Übrigen gilt ein Einbehaltsrecht in dreifacher, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe der geschätzten Mangel- und/oder Schadensbeseitigungskosten. Dies beinhaltet auch etwaige notwendige Rechtsverfolgungskosten und/oder entsprechende Schadenskostenrisiken.

3.3.3 Der Lieferant stellt uns daneben gegenüber dem Endabnehmer und/oder Verbraucher in der Haftung für von ihm zu vertretende Mängel und daraus etwaige entstehende Schadensersatz, Minderungs- oder sonstiger Ansprüche des Endkunden frei.

3.3.4 Entwürfe, Zeichnungen und Muster werden nur bezahlt, wenn darüber zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

3.4 Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

3.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Ludwig Reißner GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen die Ludwig Reißner GmbH entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.
Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
Der Dritte muss sich jedoch unsere Einreden und/oder Einwendungen gegen die Forderung ebenso entgegenhalten lassen, wie der Lieferant.

4. Lieferzeit - Lieferverzug

4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf den fixen Eingang bei der in der Bestellung genannten Empfangsstelle. Die Lieferung hat am im Liefervertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. Es handelt sich dabei im Zweifelsfalle stets um sog. Fixtermine. Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich oder in Textform rechtzeitig und unverzüglich (ggf. auch per Telefax oder E-Mail) zu benachrichtigen, wenn ein erkennbarer Lieferverzug eintritt und die weitere Verfahrensweise mit uns abzustimmen. Einen Nachweis bezüglich des Zugangs des E-Mails oder Telefax ist durch den Lieferanten durch entsprechende Empfangsbestätigung unsererseits zu führen.

4.2 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 5 % des Lieferpreises pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch grundsätzlich insgesamt nicht mehr als 10% des gesamten Vertragspreises, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unsererseits werden hiermit jedoch ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es dabei unbenommen, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.2.1 Darüber hinaus hat der Lieferant uns von etwaigen Schadensersatz- und / oder Minderungsansprüchen unseres Abnehmers bei Aufforderung freizustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant liquide Sicherheit ( ggf. in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer inländischen Großbank, Sparkasse, Volksbank oder Versicherung, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung, Zurückbehaltung, Anfechtung und des Rechts auf Hinterlegung) zu erbringen, welche einer Sicherheitsleistung analog § 108 ZPO i.V.m. § 239 Abs.II BGB entspricht.
Insbesondere bei werkvertraglichen oder werklieferungsvertraglichen Leistungen sind wir zum Sicherheitseinbehalt von 10% des Vertragspreises über die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungszeit berechtigt. Dieser kann durch den Lieferanten mit einer o.g. Bürgschaft ausgelöst werden.

4.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefer-/Leistungstermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand ist die Ludwig Reißner GmbH, unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vereinbarter Regelungen, berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Frist mit Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten, von dritter Stelle Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Es bleiben auch alle sonstigen Ansprüche unsererseits stets vorbehalten.

4.4 Bei wiederholtem Liefer-/Leistungsverzug ist Ludwig Reißner GmbH nach vorheriger Abmahnung berechtigt auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5. Transport, Verpackung, Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht grundsätzlich erst mit der Anlieferung, d.h. dem erfolgten Abladen und der mangelfreien Übergabe in unserem Lager oder dem von uns bestimmten Lieferort über. Im Zweifel ist dies erst nach schriftlicher Abnahme durch den Geschäftsführer der Ludwig Reißner GmbH oder dessen schriftlich dazu beauftragten und bevollmächtigten Vertreter der Fall sowie bei werklieferungsvertraglichen Leistungen nach erfolgter mangelfreier Schlussabnahme durch unseren Endabnehmer, bzw. Endkunden.
Der Gefahrübergang gilt als erfolgt - in jedem Fall - erst nach der mangelfreien Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle und schriftlicher Abnahme durch die Ludwig Reißner GmbH . Das gilt auch, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten von der Ludwig Reißner GmbH zu tragen sind. Soweit der Transport auf Kosten von uns durchgeführt wird, sind die Versandvorschriften der Ludwig Reißner GmbH zu beachten und es ist zu den jeweils niedrigsten Kosten und auf sicherster Art und Weise zu versenden. Für die branchenüblichen Versandvorschriften gelten die jeweils einschlägigen DIN und geltenden Richtlinien vom Lieferanten uns gegenüber als garantiert.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus und frei Baustelle, incl. aller Nebenkosten und DINgemäßen Verpackungen. Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung trägt der Lieferant.

5.3 Das Personal der Ludwig Reißner GmbH oder deren Bevollmächtigten handelt bei der Übergabe der bestellten Objekte an die Ludwig Reißner GmbH lediglich als sog. „Erfüllungsgehilfe“ des Lieferanten.

5.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in mindestens dreifacher Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen. Auf allen Korrespondenzen sind die Daten anzugeben, auf die besonders im Bestellformular hingewiesen wird.

6. Mängeluntersuchung und Gewährleistung

6.1. Gewährleistung ( Garantie) bei Sachmängeln: Die Annahme der Lieferungen/ Leistungen erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Mangelfreiheit und Tauglichkeit. Die Ludwig Reißner GmbH wird Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, umgehend rügen. Der Lieferant verzichtet in soweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.1.1 Der Lieferant garantiert, sichert ausdrücklich zu und will unbedingt dafür einstehen, dass die von ihm gelieferten Waren und sonstigen Leistungen frei von Fehlern oder Mängeln sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den Anforderungen des Käufers und Endverbrauchers / Endabnehmers sowie den geltenden inländischen DIN und EN Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik und den zur Zeit der Lieferung oder Leistung geltenden sicherheitstechnischen und sonstigen gesetzlichen Regeln und Richtlinien entsprechen.
Der Lieferant garantiert, dass die Ware den vertraglichen Vereinbarungen, seinen Herstellerangaben und seiner Werbung entspricht.
Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber als vertragswesentliche Leistungspflicht zur DIN-gemäßen, beweiskräftigen Leistungsdokumentation und ggf. Herstellernachweis durch aussage- und beweiskräftige Werks- und Produktzeugnisse sowie Revisionsunterlagen in der Art und Weise eines sog. ordentlichen (Bau-)Kaufmanns und Herstellers sowie auch handwerklichen Fachbetriebes.

6.2 Die Mängelgewährleistung des Lieferanten, bzw. dessen Garantie besteht grundsätzlich für fünf Jahre und sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme – sofern nicht im Einzelfall eine längere vereinbart wurde oder sich aus dem deutschen und/oder europäischen oder internationalen Recht sich eine gesetzlich längere ergibt.
Dem Lieferanten sind die herausragenden Qualitätsanforderungen der Ludwig Reißner GmbH vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung bekannt gemacht worden. Diese erkennt der Lieferant unbedingt als gegen sich verbindlich an.

6.2.1 Sollte es sich um Materialien und/oder Leistungen handeln, welche der Endabnehmer der Ludwig Reißner GmbH oder bzw. der Abnehmer des Abnehmers (Lieferantenkette, usw.) in ein Gebäude, Bauwerk oder Grundstück einbaut oder die zu einer entsprechenden Verwendung durch den Endabnehmer oder Verbraucher geeignet sind, ist eine Gewährleistung von fünf Jahren und sechs Monaten ab Abnahme durch unseren Abnehmer ( auf die gesetzlich zwingenden Regelungen u.a. des § 438 I Nr. 2 BGB wird hingewiesen) vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, dass die von uns bezogenen Materialien und Leistungen u.a. auch an Unternehmer geliefert werden, welche wiederum Arbeiten für Endabnehmer und sog. Verbraucher herstellen oder durchführen. Auf die nach dem vereinbarten deutschen Recht gesetzlich geregelte sog. „Durchgriffshaftung“ der Unternehmer, Zulieferer und Hersteller wird hiermit hingewiesen.

6.2.2 Des weiteren hat der Lieferant uns – unbeachtlich unserer sonstigen Ansprüche - von etwaigen Schadensersatzansprüchen unseres Abnehmers bei Aufforderung ggf. freizustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant diesbezüglich liquide Sicherheit mindestens in Höhe des Kaufpreises oder Werklohnes , entsprechend der obigen Regelung bei Ziffer 4.2.1 ( analog § 108 ZPO i.V.m. § 239 Abs.II BGB) uns auf Anforderung zu leisten. Es können auch, in einvernehmlicher Höhe, entsprechende Sicherheiten für sog. Rahmenverträge mit entsprechender Laufzeit - nach Absprache - von uns gefordert werden.

6.2.3 Darüber hinaus hat der Lieferant das Bestehen einer ausreichenden Betriebs- sowie Produkthaftpflichtversicherung sowie ggf. Bauwesenversicherung unaufgefordert nachzuweisen und aufrecht zu erhalten, welche mindestens im Rahmen der gesetzlichen Haftungsrisiken angemessene Deckungshöhen aufweisen muss. Für den Schadensfall wird bereits jetzt ein Auszahlungsanspruch zur Geltendmachung an uns abgetreten und von uns hiermit angenommen.

6.3 Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache und/oder Leistung vorliegt ( dieser trägt im Zweifel die Beweislast u.a. für die Mangelfreiheit), ist die Ludwig Reißner GmbH auch berechtigt, bei Mängeln der Lieferung oder Leistung nach ihrer Wahl u.a. kostenlose Ersatzlieferung oder –leistung, Mangelbeseitigung oder Nachbesserung sowie Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen oder Leistungen bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt.
In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch des Aus- und Wiedereinbaus von Materialien, zu tragen – auch wenn lediglich deren Lieferung vom Lieferanten geschuldet war.
Entsprechendes gilt auch für die Kosten der uns entstehenden, notwendigen Rechtsvertretung. Ein weiterer Schadensersatzanspruch bleibt uns daneben unbenommen.

6.3.1 Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder Leistung nicht innerhalb einer von der Ludwig Reißner GmbH zu setzenden angemessenen Frist aus, ist die Ludwig Reißner GmbH u.a. berechtigt, ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, die Minderung des Preises und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verzugs und anderem zu verlangen.

6.3.2 In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, kann die Ludwig Reißner GmbH zur Einhaltung der eigenen Liefer-/Leistungsverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände sowie Leistungen bei Dritten beschaffen - ohne dass hieraus dazu eine Obliegenheit der Ludwig Reißner GmbH erwächst. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.

6.3.3 Wird in Folge mangelhafter Lieferung und Leistung eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Lieferant die Kosten. Dies gilt entsprechend auch für etwaige Gutachterkosten eines öffentlich-vereidigten Sachverständigen, eines sog. „Selbständigen Beweisverfahrens“ und/oder einer etwaige notwendigen Rechtsverfolgung.

6.3.4 Der Lieferant trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Liefergegenstände. Wird ein Fehler erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Rechtsvertretungskosten zu tragen. Hierzu gehören des weiteren auch die Kosten eines erforderlichen Austausches und/oder der Reparatur von Produkten, in die Ludwig Reißner GmbH oder deren Abnehmer – ohne eigenes Verschulden (für welches ggf. der Lieferant beweispflichtig ist) - fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat sowie die Kosten für Handling und Gewährleistungsabwicklung (Materialnebenkosten). Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt darüber hinaus vorbehalten.

6.3.5 Ansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren, soweit nicht gesetzlich eine verlängerte Frist gilt, frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nachdem die Ludwig Reißner GmbH den Mangel angezeigt hat –sofern keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gegeben ist. Bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

6.4 Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls wiederum Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

6.5 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns des Weiteren ungekürzt zu. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten und besteht auch in jedem Fall stets neben dem Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

6.6 Werden wir wegen eines Fehlers/Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache oder Leistung u.a. aus Produzentenhaftung oder in anderer Weise in Anspruch genommen, so hat er uns u.a. von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung oder sonstiger Haftung freizustellen (siehe auch obige Regelungen).

6.7 Keine Verletzung von Rechtsnormen: Der Lieferant sichert ausdrücklich zu und steht unbedingt dafür ein, dass die Ausübung der Einzelverträge keine Rechtsverletzung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich etwaiger Urheberrechte, u.a. auch bei von ihm gelieferten Prospekt- oder uns zur Verfügung gestelltem Bildmaterial oder sonstigen Leistungen.
Auch diesbezüglich gelten o.g. Haftungs- und Freistellungsregelungen entsprechend.

6.8 Gewährleistung bei Rechtsmängeln: Der Lieferant sichert zu, dass alle den Kauf-/Werklieferungs- oder Werkverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

7. Haftung

7.1 Soweit der Ludwig Reißner GmbH oder einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Dienstleistung oder der sonstigen Leistung oder Verletzung von Vertragspflichten oder gesetzlichen Pflichten ein Schaden entsteht, ist der Lieferant auch zum Schadensersatz verpflichtet.

7.2 Für Maßnahmen der Ludwig Reißner GmbH zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses oder Leistung verursacht worden ist. Die Beweislast liegt hier beim Lieferanten.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für alle vom ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Zuliefererindustrie, des Verbraucherschutzes und der verschärften Produkthaftung angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und mindestens 30 Jahre über die Lieferung/Leistung hinaus zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers sind der Ludwig Reißner GmbH in geeigneter Form jederzeit nachzuweisen.
Abweichungen sind im Einzelfall zu prüfen und zu vereinbaren.

8. Beigestelltes Material - Eigentumsvorbehalt

8.1 Sofern wir Material oder Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
Diese sind unentgeltlich und sorgfältig zu lagern, zu bezeichnen und sorgfältig gemäß den Pflichten eines ordentlichen (Bau-)Kaufmanns zu verwalten. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen - ohne uns zu verpflichten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig.

8.2 Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen, verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.2.1 Soweit der Wert des von uns beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten mobilen Sachen Eigentum der Ludwig Reißner GmbH, andernfalls entsteht Miteigentum der Ludwig Reißner GmbH im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamtergebnisses.

8.3 Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material sorgfältig und mindestens auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen, sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung hat der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese besonders mit der Ludwig Reißner GmbH vereinbart sind oder nach Maßgabe eines brachenüblichen Qualitätsmanagements nach DIN, EN oder Richtlinien oder den anerkannten Regeln der Technik angebracht ist.
Im Zweifelsfall wird stets von einer entsprechenden Erforderlichkeit ausgegangen. Der Lieferant trägt auch hier grundsätzlich die Beweislast für eine fehlende Erforderlichkeit.
Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an den von der Ludwig Reißner GmbH beigestellten Materialien oder Vorleistungen fest, ist diese unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Der Lieferant hat auch dabei stets die Sorgfalt eines ordentlichen (Bau-)Kaufmanns i.S.d. HGB zu beachten.

8.3.1 Im Übrigen hat der Lieferant ggf. stets unverzüglich, schriftlich sog. Bedenken anzuzeigen, insbesondere dann, wenn seine Leistung auf Bestand oder den Vorleistungen anderer aufbaut und er diese als problematisch ansieht oder bereits die Möglichkeit von Problemen als gegeben ansieht.

8.4 Von der Ludwig Reißner GmbH zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Normenblätter Pläne, Angebote, usw. dürfen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände oder Leistungen, ohne schriftliche Zustimmung Ludwig Reißner GmbH weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so kann die Ludwig Reißner GmbH vorbehaltlich weiterer Rechte die Herausgabe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt stets vorbehalten.
Alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erlangten Informationen darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, u. a.

9.1 Da unser Lieferant stets vollkaufmännisch Gewerbetreibender, entsprechender Handwerksfachbetrieb oder Kaufmann ist oder u.U. auch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unserer Gesellschaft in Neidenstein. Entsprechendes gilt, wenn der Zulieferer / Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Firmen-, bzw. Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt zur Zeit der Klage nicht bekannt sind. Wir können den Lieferanten auch wahlweise an seinem Gerichtsstand oder dem Ort des betreffenden Bauvorhabens verklagen.

9.2 Erfüllungsort für die Lieferungen und unsere Zahlungen ist grundsätzlich - nach unserer Wahl - unser Gesellschaftssitz in Neidenstein oder der von uns benannte Leistungsort des Bauvorhabens. Im Einzelfall wird für die Lieferungen oder Leistungserbringung von uns ein anderer Liefer-/Leistungsort, bzw. Baustelle benannt. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist im Übrigen derjenige Ort, an den die Ware oder (Werk-)Leistung auftragsgemäß zu liefern, bzw. zu erbringen ist.

9.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz in Deutschland. Es gilt das deutsche Recht der Bundesrepublik Deutschland - unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – als vereinbart.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich unserer Allgemeinen Einkaufs-/Vergabebedingungen (EKB) ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind sich einander verpflichtet die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen oder so auszulegen, dass deren Sinn und Zweck, bzw. wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung in gesetzlicher Weise möglichst nahe kommt.

9.5 Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Einkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung unserer GmbH-Geschäftsführer für uns verbindlich. Auch ein Verzicht auf die Schriftform bedarf dieser Form.

9.6 Im Übrigen verweisen wir auf die jeweiligen individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und den (Vor-)Lieferanten / Subunternehmern, welche stets erst durch eine textförmliche Bestätigung unseres GmbH-Geschäftsführer gelten.

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Ludwig Reißner GmbH - Ihr Partner für Stahl- und Metallbau

Ludwig Reißner GmbH

Industriestrasse 10
74933 Neidenstein

E-Mail: info@reissner-gmbh.de

Telefon: 07263 91940

Telefax: 07263 919425

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